Der gesetzliche Auftrag – kein Dogma

Eine Einladung an Behörden, über ihren Zweck frisch nachzudenken –
sie wissen am besten, wenn gesetzlicher Rahmen und gesellschaftlicher Auftrag nicht mehr zusammen passen

 

Wozu ist eine Behörde da? Diese Frage, so oft sie vielleicht von Außenstehenden gestellt wird, ist für die Behörde selber höchst ungewöhnlich: Sie kann schließlich in ihr Errichtungsgesetz schauen und dort ihren gesetzlichen Auftrag nachlesen. Dabei ist die Frage nicht trivial: Viele Behörden sehen zwar ihre Mittel, doch verlieren ihren gesellschaftlichen Zweck aus dem Blick. Deswegen plädiere ich dafür, dass Behörden über ihren gesellschaftlichen Auftrag nachdenken und mit ihren gesetzlichen Rahmenbedingungen vergleichen – passt beides noch zusammen?

Wenn man beispielsweise gesetzlich definierte Instrumente wie Sozialleistungen verteilt, dabei aber vergisst, dass man eigentlich dazu da ist, seinen Kunden die Teilhabe an Gesellschaft oder Arbeitsmarkt zu erleichtern, übersieht man womöglich den Fall, in dem eine Sozialleistung ihren Zweck nicht erreicht oder von ihm wegführt. Es ist für Behörden entscheidend, dass sich jeder Mitarbeiter des Unterschiedes zwischen Mittel und Zweck jederzeit bewusst ist.

Erst wenn man weiß, wozu man da ist, kann man zweitens beurteilen, ob man da, wo man steht, den Zweck seines gesellschaftlichen Auftrages auch tatsächlich erfüllen kann: Hat man für alles, was der Zweck erfordert, tatsächlich auch die Zuständigkeit? Oder gibt es mehrere „Köche“, die vielleicht abwechselnd oder sogar konkurrierend verantwortlich sind, und mit denen man sich koordinieren muss? Der Zweck sollte die Zuständigkeit definieren, nicht umgekehrt.

Diese Analyse ist für die meisten Behörden revolutionär, da sie die Fließrichtung umkehrt – statt der Politik initiieren sie plötzlich selbst Veränderung. Dabei kann niemand den Sinn oder Unsinn, die Lücken oder Verdoppelungen von Zuständigkeiten so gut beurteilen wie die Behörde selbst.

Wir müssen dazu kommen, dass nicht die gegebene Zuständigkeit die erreichbare Wirkung definiert, sondern die angestrebte Wirkung die notwendigen Zuständigkeiten. Wenn beispielsweise das LAGeSo in Berlin für alle Gesundheitsberufe und damit für die Qualitätssicherung in der Ausbildung der Krankenschwestern verantwortlich ist, warum ist dann die Bildungsverwaltung für die Ausbildung der Altenpfleger verantwortlich?

Die Impulse für diese Diskussionen sollten von den Wissensträgern in den Behörden kommen – der Politik fehlt hier größtenteils die Detailkenntnis. Und wenn man drittens weiß, wo man steht und den Weg zu seinem Ziel vor Augen hat, kann man auch sehen, was einen auf diesem Weg möglicherweise voranbringt oder behindert: Gibt es gesellschaftliche Bewegungen und Trends, die wir als Behörde selbst nicht beeinflussen können – die aber ihrerseits Folgen für unser Alltagsgeschäft haben werden?

Im Ergebnis weiß die Behörde, wo ihr zur Erreichung ihres Zwecks die Mittel oder Zuständigkeiten oder die Vorbereitungen auf übergeordnete Entwicklungen fehlen – und damit, warum sie sich ändern muss.

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